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Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2010/417/EG genannten, erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte…
Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG enthält Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss während der vorläufigen Anwendung des…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit…
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010…
Die Geltungsdauer des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 94/35/EG, des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 und 8, 9, 10 der Richtlinie 94/36/EG und der Artikel…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Bestimmungen von Rechtsakten, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.