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Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2013/398/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 , Kommission/Rat, sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten nicht erforderlich, und die Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission nach Artikel 6 des Beschlusses 2013/398/EU sind nicht mehr erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2013/398/EU am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —
Die Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/639/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen…
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/750/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen…
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/708/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen…
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen…
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte…
Da Artikel 5 des Beschlusses 2010/465/EU betreffend die Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich ist, sollte die Geltungsdauer des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.