Erwägungsgrund 4 32019D0797
In den am 16. April 2018 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu böswilligen Cyberaktivitäten wurde die böswillige Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) entschieden verurteilt und betont, dass der Missbrauch von IKT für böswillige Zwecke nicht hingenommen werden kann, da er die Stabilität, Sicherheit und die Vorteile untergräbt, die das Internet und die Nutzung von IKT bieten. Der Rat verwies darauf, dass die Cyber Diplomacy Toolbox einen Beitrag zur Konfliktprävention, Zusammenarbeit und Stabilität im Cyberraum leistet und dass in ihr Maßnahmen im Rahmen der GASP, einschließlich restriktiver Maßnahmen, dargelegt werden, mit denen böswillige Cyberaktivitäten verhindert werden können bzw. darauf reagiert werden kann. Er erklärte, dass die Union sich auch weiterhin entschieden dafür einsetzen werde, dass das geltende Völkerrecht auf den Cyberraum Anwendung findet, und betonte, dass die Achtung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, von wesentlicher Bedeutung ist, um Frieden und Stabilität zu erhalten. Der Rat hob ferner hervor, dass die Staaten keine Stellvertreter einsetzen dürfen, um mittels IKT völkerrechtswidrige Handlungen zu begehen, und nach bestem Bemühen dafür Sorge tragen sollten, dass nichtstaatliche Akteure von ihrem Hoheitsgebiet aus keine derartigen Handlungen begehen, wie es im Bericht der von den Vereinten Nationen eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen für Entwicklungen auf dem Gebiet der Information und Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit von 2015 beschrieben wurde.