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Die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die beim Rat von Bewerbern im Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß den Regeln VI.1 und VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses eingelegt werden, sollten dem Generalsekretär des Rates übertragen werden —
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf Beschwerden übertragen werden, die beim Rat gemäß den Regeln VI.1…
Gemäß Regel VI.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) können Bewerber, die…
Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen…
Ein Auswahlausschuss sollte eine Auswahlliste der Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellen. Die Befugnis zur Festlegung der Regeln…
Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts und für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts jeweils anhand der…
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der wirksamen Personalverwaltung sollte der Generalsekretär über mehr Spielraum für die Übertragung seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.