Erwägungsgrund 1 32019D0844
Gemäß Regel VI.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) können Bewerber, die vom Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts ausgeschlossen werden, beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.