Art. 4 32002D0621
Beschwerden und Anträge
(1)
Der Leiter des Amtes übt bei Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf die Aufgaben des Amtes die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts übertragenen Befugnisse aus.
(2)
Bei derartigen Beschwerden konsultiert der Leiter des Amtes den Vorsitzenden des Leitungsausschusses, wenn er die ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen beabsichtigt.
(3)
Das Amt beantwortet die Anfragen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu allen dem Amt mit diesem Beschluss übertragenen Aufgaben.