Erwägungsgrund 1 32021D1027
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und gemäß den Artikeln 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Gemäß Artikel 73 des Statuts sind die Bedingungen dieser Sicherung in einer gemeinsamen Regelung festgelegt, die im gegenseitigen Einvernehmen aller Organe, das der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union am 13. Dezember 2005 festgestellt hat, ausgearbeitet wurden.