Erwägungsgrund 6 32019D0848
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Rat der Mitglieder die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven in den Anhängen B und C des Übereinkommens und somit das Übereinkommen ändern.