Erwägungsgrund 1 32014D0930
Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Regeln für die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen fest.
Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Regeln für die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen fest.