Erwägungsgrund 5 32020D1015
Kommt die EZB nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/5 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so erlässt sie einen an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, durch den eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird.