Erwägungsgrund 3 32020D1101
Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu von Engpässen betroffener medizinischer Ausrüstung und persönlicher Schutzausrüstung zu gewähren. Aus den Handelsstatistiken für solche Waren geht hervor, dass die Einfuhren nach wie vor hoch sind. Da die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten noch immer Risiken für die öffentliche Gesundheit birgt und die Mitgliedstaaten nach wie vor über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es erforderlich, die im Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer um drei Monate zu verlängern.