Erwägungsgrund 4 32020D1101
Um den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Berichterstattung bezüglich der sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Frist nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 zu verlängern.