Erwägungsgrund 6 32021D0660BESCHLUSS (EU) 2021/660 DER KOMMISSION vom 19. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2693)
Der Beschluss (EU) 2020/491 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32020D1573BESCHLUSS (EU) 2020/1573 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7511)
Der Beschluss (EU) 2020/491 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32021D1075BESCHLUSS (EU) 2021/1075 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/488/EU über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen
Der Beschluss 2013/488/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 6 32020D1143BESCHLUSS (EU) 2020/1143 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/36)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32020D0048BESCHLUSS (EU) 2020/48 DES RATES vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2019/274 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 6 32017D1331BESCHLUSS (EU) 2017/1331 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/435 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben
Der Beschluss (EU) 2015/435 sollte daher entsprechend geändert werden —