Erwägungsgrund 1 32020D1115
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.