Beschluss (EU) 2020/1240 der Kommission vom 21. August 2020 zur Ermächtigung Bulgariens, den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zeitraum zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5674) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Bulgarien hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird —
Erwägungsgrund 8 32020D1240
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