Erwägungsgrund 7 32020D1240
Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.
Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 zu verlängern.