Erwägungsgrund 2 32020D1490
Nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung für die Streitbeilegungsverfahren an.
Nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung für die Streitbeilegungsverfahren an.