Erwägungsgrund 2 32020D1491
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens stellt der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“).