Erwägungsgrund 2 32020D1492
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über vom Schweizer Registerverwalter und vom Zentralverwalter der Union entwickelte gemeinsame Verfahrensvorschriften erlassen, die technische oder andere Fragen betreffen, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei trägt er den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.