Erwägungsgrund 3 32020D1494
Der mit dem TIR-Übereinkommen eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) kann Änderungen des TIR-Übereinkommens gemäß den Artikeln 59 und 60 des TIR-Übereinkommens annehmen.
Der mit dem TIR-Übereinkommen eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) kann Änderungen des TIR-Übereinkommens gemäß den Artikeln 59 und 60 des TIR-Übereinkommens annehmen.