Erwägungsgrund 7 32020D1494
Um die Attraktivität des TIR-Übereinkommens sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollbehörden zu erhöhen, ist es notwendig, durch eine neue Erläuterung zu Artikel 49 des TIR-Übereinkommens den Vertragsparteien zu ermöglichen, ordnungsgemäß zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung des TIR-Übereinkommens zu gewähren.