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Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Angesichts der im Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten, auf jede Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat anwendbaren Bedingungen und der Beschränkung dieses Beschlusses auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten für Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken sind die zu fassenden delegierten Beschlüsse eher technischer als politischer Art, weshalb die Kriterien für die Übertragung relativ allgemein zu halten sind.
Zur Vereinfachung des Beschlussverfahrens der EZB in Bezug auf Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller statistischer Daten…
Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch…
Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern,…
Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die EZB an Eurostat im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten…
Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss erfolgt nur durch delegierten Beschluss, sofern diese…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.