Erwägungsgrund 2 32020D1631
Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS getroffen werden, nämlich dass jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden muss und dass vertrauliche statistische Daten nicht für Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren.