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Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern, ist ein Ermächtigungsbeschluss notwendig. Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Da die zu fassenden Beschlüsse eher technischer als politischer Art sind, können diese Kriterien relativ allgemein gehalten werden.
In Fällen, in denen die Kriterien, wie sie in diesem Ermächtigungsbeschluss niedergelegt sind, für die Verabschiedung eines delegierten Beschlusses nicht…
Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, Beschlüsse über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen…
Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss…
Für die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane ist ein Beschluss über einen allgemeinen Rahmen für die Befugnisübertragung erforderlich. Zu den…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die…
Der EZB-Rat kann seine normativen Befugnisse zum Zweck der Umsetzung seiner Verordnungen und Leitlinien auf das Direktorium übertragen. In der jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.