Erwägungsgrund 3 32020D1638
Gemäß Artikel 9 des ICA ist der Internationale Kaffeerat („ICC“) als höchste Instanz der Internationalen Kaffeeorganisation zuständig für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Durchführung des ICA erforderlich sind. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des ICA kann der ICC beschließen, dass das ICA nach seinem Außerkrafttreten um einen oder mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren verlängert wird.