Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am 5. März 2020 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, unter bestimmten vorher festgelegten Umständen eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für zugelassene Geschäftspartner einzuführen. Infolgedessen hat der EZB-Rat außerdem beschlossen, wenn und solange eine solche automatische Beschränkung oder eine Aussetzung oder ein Ausschluss gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) gilt, einen entsprechenden automatischen Ausschluss von Ankäufen gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner begeben wurden, im Rahmen des CBPP3 einzuführen. Der EZB-Rat hat ferner beschlossen, dass die Änderungen, die den Beschlüssen Rechnung tragen, ab dem Datum gelten sollten, ab dem die jährliche Änderung der Leitline (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) gilt.
Der Beschluss (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) wird wie folgt geändert: Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Schuldverschreibungen, die von…
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden, deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510…
Am 18. März 2020 beschloss der EZB-Rat ferner, dass soweit selbst auferlegte Beschränkungen die EZB möglicherweise daran hindern, so zu handeln, wie es zur…
Der Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/37) hat die Regeln für die im Rahmen des CBPP3 zum Ankauf zugelassenen gedeckten…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die…
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.