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Am 18. März 2020 beschloss der EZB-Rat ferner, dass soweit selbst auferlegte Beschränkungen die EZB möglicherweise daran hindern, so zu handeln, wie es zur Erfüllung ihres Mandats erforderlich ist, das Eurosystem die Überarbeitung dieser Beschränkungen in Erwägung ziehen wird, soweit es notwendig ist, damit sein Handeln in einem angemessenem Verhältnis zu den Risiken steht, mit denen wir konfrontiert sind. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieses Beschlusses findet die in Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) vorgesehene Konsolidierung der Anlagen auf die PEPP-Anlagen keine Anwendung. Das Eurosystem wird nicht dulden, dass in einem Land des Euro-Währungsgebiets Risiken für die reibungslose Transmission der Geldpolitik bestehen.
Ankäufe im Rahmen des PEPP werden durchgeführt, soweit sie für notwendig und verhältnismäßig gehalten werden, um der Gefahr zu begegnen, dass die Fähigkeit des…
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant…
Am 5. März 2020 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, unter bestimmten vorher festgelegten Umständen eine automatische Zugangsbeschränkung zu…
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, welche das Ziel der Preisstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des geldpolitischen Transmissionsmechanismus…
Entsprechend seinem Mandat, die Preisstabilität zu gewährleisten, hat der EZB-Rat am 4. Juni 2020 beschlossen, einige Gestaltungsmerkmale des PEPP zu ändern.…
Am 26. März 2019 beschloss der EZB-Rat, das derzeit im geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems genutzte Konzept der Institutionen mit öffentlichem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.