Erwägungsgrund 3 32020D0187
Der Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/37) hat die Regeln für die im Rahmen des CBPP3 zum Ankauf zugelassenen gedeckten Schuldverschreibungen, die im Allgemeinen als bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen (conditional pass-through covered bonds) bezeichnet werden, präzisiert. Ab dem 1. Januar 2019 sollen bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen aufgrund ihrer komplexeren Struktur, bei der vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, nicht mehr zum Ankauf im Rahmen des CPP3 zugelassen werden.