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Beide Technischen Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, nämlich die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die Europäische Union (EU) und die Federal Aviation Administration (FAA) für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), haben dem Bilateralen Aufsichtsgremium vorgeschlagen, die Erstellung eines neuen Anhangs 3 des Abkommens zu beschließen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Unterlagen sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Erteilung von Privatpilotenlizenzen und der Überwachung der Einhaltung geregelt werden.
Beide Technische Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, d. h. für die Europäische Union (EU) die Agentur der Europäischen Union für…
Der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß den Artikeln 3 und 19 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen…
Gemäß Artikel 3 Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei…
Der in dem gemäß Artikel 3 Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei…
Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005…
Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.