Erwägungsgrund 8 32020D1698
Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt bezüglich des Beschlusses Nr. 0011 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 4 zu Flugsimulationsübungsgeräten zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen.