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„ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind. 3. „Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union .) “
1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); 3. Geräte, die sowohl besonders für…
„ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit…
1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel…
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders…
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders…
„ANHANG III LISTE DER GEGENSTÄNDE GEMÄß ARTIKEL 3c (1) Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates aufgelistete Geräte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.