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„ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet). 3. Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, dem Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind. 4. ‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.) “
„ANHANG IV LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Geräte, die sowohl besonders für die…
1. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin). 2. Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff); 3. Geräte, die sowohl besonders für…
1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel…
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders…
„ANHANG V LISTE DER UNTER ARTIKEL 1C ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders…
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c 1. Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.