Erwägungsgrund 12 32020D1782
Damit eine nahtlose Fortsetzung der Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks gewährleistet ist, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Damit eine nahtlose Fortsetzung der Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks gewährleistet ist, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.