Erwägungsgrund 1 32020D1793
Mit dem Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates wurden die französischen Behörden ermächtigt, die in den französischen Gebieten in äußerster Randlage lokal hergestellten Erzeugnisse, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Die zulässige Höchstabweichung der Steuersätze beträgt je nach Erzeugnis und überseeischem Departement 10, 20 oder 30 Prozentpunkte. Der Beschluss Nr. 940/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020.