Erwägungsgrund 5 32020D1793
Sollte vor dem 1. Januar 2021 kein Vorschlag angenommen werden, besteht insofern die Gefahr einer rechtlichen Lücke, als die Anwendung einer unterschiedlichen Besteuerung in den französischen Gebieten in äußerster Randlage nach dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich wäre.