Erwägungsgrund 2 32020D1793
Frankreich ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsnachteile, mit denen die französischen Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor bestehen, und hat bei der Kommission beantragt, über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2027 eine dem derzeit geltenden System der unterschiedlichen Besteuerung ähnliche Regelung beibehalten zu können.