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Sollte vor dem 1. Januar 2021 kein Vorschlag angenommen werden, besteht insofern die Gefahr einer rechtlichen Lücke, als die Anwendung einer unterschiedlichen Besteuerung in den französischen Gebieten in äußerster Randlage nach dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich wäre.
Frankreich ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsnachteile, mit denen die französischen Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, nach wie vor…
Angesichts der oben beschriebenen Komplexität dürfte der Abschluss der Risikobewertungen für Häfen und Hafenanlagen in Frankreich weiterhin schwierig bleiben.…
Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen dürfte der Abschluss aller in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698…
Es ist erforderlich, den Beschluss Nr. 940/2014/EU dahin gehend zu ändern, dass die Geltungsdauer der durch ihn genehmigten Ausnahmeregelung um sechs Monate bis…
Die Bestimmungen des Vertrags, die für die Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten, lassen im Prinzip nicht zu, dass einheimische Erzeugnisse und…
Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.