Erwägungsgrund 6 32013L0064
Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtlicher Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität des kommunalen Abwassers haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezifische Fristen festzulegen, damit Frankreich die Unionsnormen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage angesichts der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes erfüllen kann.