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Die Bestimmungen des Vertrags, die für die Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten, lassen im Prinzip nicht zu, dass einheimische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus dem französischen Mutterland oder anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich besteuert werden. Nach Artikel 349 des Vertrags können für die Gebiete in äußerster Randlage jedoch aufgrund dauerhafter Nachteile, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, besondere Maßnahmen ergriffen werden.
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags…
Besondere Maßnahmen sollten erlassen werden, um insbesondere die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete festzulegen. Solche besonderen…
Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2027 Erzeugnisse, die in Guadeloupe,…
Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Artikels 349 des Vertrags umgesetzt und Frankreich wird ermächtigt, eine unterschiedliche Besteuerung für…
Für jedes der fünf betroffenen Gebiete in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte and Réunion) hat Frankreich der Kommission…
Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.