Erwägungsgrund 2 32020D2061
Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss (im Folgenden Handelsausschuss „EU-Pazifik“) eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst.
Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss (im Folgenden Handelsausschuss „EU-Pazifik“) eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst.