Beschluss (EU) 2020/2061 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 68 des Abkommens gibt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung und kann Sonderausschüsse einrichten, an die er nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens spezifische Durchführungsbefugnisse überträgt.
Erwägungsgrund 3 32020D2061
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