Erwägungsgrund 4 32020D2134
Nach Artikel 23 des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen im Falle der Kündigung des Abkommens unberührt; die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Nach Artikel 23 des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen im Falle der Kündigung des Abkommens unberührt; die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.