Erwägungsgrund 5 32020D2134
Daher ist es erforderlich, durch die Änderung des Anhangs II des Abkommens den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Abkommens und das Vereinigte Königreich gleichzeitig betrifft.