Erwägungsgrund 3 32020D2135
Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern diese Länder entsprechende Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden.