Erwägungsgrund 5 32020D2135
Daher ist es erforderlich, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 126 des Austrittsabkommens in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des EWR-Abkommens und das Vereinigte Königreich gleichzeitig betrifft.