Erwägungsgrund 4 32020D2135
Nach Artikel 32 des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten (im Folgenden „Trennungsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Trennungsabkommens für Unionsbürger, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, die für EWR-EFTA-Staatsangehörige gelten, sowie mit den EWR-EFTA-Staaten, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet.