Erwägungsgrund 2 32020D2166
Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft. Zudem gilt ab dem Ende des in Artikel 126 des Abkommens festgelegten Übergangszeitraums das Protokoll zu Irland/Nordirland. Die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Protokolls zu Irland/Nordirland festgelegt werden.