Erwägungsgrund 4 32020D2166
Gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden „Luftverkehrszertifikate“), dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet wurden. Für die Handelsperiode 2021-2030 ist das maßgebliche Bezugsjahr das Jahr 2018 und der maßgebliche Anwendungsbereich der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte. Die Kommission hat die Daten zu den Luftverkehrsemissionen im Jahr 2018 von Eurocontrol erhoben, um die Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den Luftverkehrszertifikaten festzulegen —