Erwägungsgrund 3 32020D2166
Die Anteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021-2030 werden auf der Grundlage der für die Handelsperiode 2013-2020 verwendeten Daten festgelegt, mit Ausnahme der an den geprüften Emissionen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen Berichtigungen, die zum 30. Juni 2020 im Unionsregister erfasst und im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) verfügbar waren. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission sind eine umfassende, konsequente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen für das wirksame Funktionieren des EU-Emissionshandelssystems von grundlegender Bedeutung. Es ist daher angezeigt, die aktuellsten im Unionsregister gespeicherten und im EUTL verfügbaren Daten zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten an den allgemeinen Zertifikaten zu verwenden. Gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission können die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG rückwirkend im Unionsregister berichtigt werden. Seit 2012 wurden solche Berichtigungen der geprüften Emissionen des Zeitraums von 2005 bis 2007 vorgenommenen, da genauere Daten von den Betreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Unionsregister erfasst wurden und nun im EUTL verfügbar sind.