Erwägungsgrund 1 32020D2233
Mittel aus Rückflüssen im Rahmen der Investitionsfazilität für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (im Folgenden „Mittel aus Rückflüssen“) stammen, können nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.